Fachgruppe Allgemeine Psychologie |
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Ordnung der Fachgruppe Allgemeine Psychologie (Stand März 2008)§ 1 Name § 2 Aufgaben § 3 Fachgruppenmitgliedschaft
Ehrengerichtliches Verfahren regelt § 18 der Satzung der DGPs. § 5 Mitgliedsbeitrag (2) Der Vorstand der DGPs kann einzelne Mitglieder der Fachgruppe aus triftigen Gründen zeitlich begrenzt oder unbegrenzt von der Zahlung des Beitragszuschlages für die Zugehörigkeit ganz oder teilweise befreien. (3) Das Übrige regelt § 17 der Satzung der DGPs. § 6 Fachgruppenleitung (2) Die Amtszeit der Fachgruppenleitung endet mit der Wahl einer neuen Fachgruppenleitung. Dazu hat die Fachgruppenleitung etwa zwei Jahre nach Beginn ihrer Amtszeit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Monaten nach Amtsantritt Wahlen durchzuführen. Näheres regeln §§ 9 und 10. (3) Scheidet ein Mitglied der Fachgruppenleitung während der Amtszeit aus, so haben die beiden verbleibenden Mitglieder der Fachgruppenleitung das Recht, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu kooptieren. Die Rechte des Sprechers/ der Sprecherin können an kooptierte Mitglieder nicht übertragen werden. (4) Die Fachgruppenleitung kann zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder der Fachgruppe beratend hinzuziehen und diese auch mit Sonderaufgaben betreuen. § 7 Einberufung der Fachgruppenversammlung (2) Die Einberufung der Fachgruppenversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin der Fachgruppenversammlung per e-mail, per Telefax oder per Post versendet werden. Diese Einladungsschreiben müssen eine vorläufige Tagesordnung enthalten. (3) Vorschläge zur Tagesordnung müssen mindestens 10 Tage vor Beginn der Fachgruppenversammlung der Fachgruppenleitung schriftlich mitgeteilt werden. § 8 Beschlußfähigkeit der Fachgruppenversammlung, Stimmrecht, Abstimmungsmodus (2) Eine ordnungsgemäß einberufene Fachgruppenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abweichungen bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und Auflösung sind in §§ 15 und 16 geregelt. (3) Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. (4) Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen zählen nicht. § 9 Wahlen (2) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder der Fachgruppe. Für jedes zu besetzende Amt hat jedes wahlberechtigte Mitglied jeweils eine Stimme. (3) Bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten für ein Amt ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert für ein Amt nur eine Person, ist diese gewählt, wenn die Zahl der Zustimmungen größer ist als die Zahl der Ablehnungen. (4) Falls jemand die Wahl nicht annimmt, rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Abweichend vom Absatz 2 kann über die Zusammensetzung der Gruppe der potentiellen Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer gemeinsam in Form einer Listenwahl abgestimmt werden. (6) Näheres regelt § 10. § 10 Vorbereitung und Durchführung der Wahlen (2) Der Wahlausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern der Fachgruppe. Sie dürfen nicht der Fachgruppenleitung angehören und sollen für keines der zur Wahl stehenden Ämter kandidieren. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Er oder sie übt die Funktion des Wahlleiters aus. (3) Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie bis zu drei stellvertretende Fachgruppenmitglieder werden rechtzeitig durch die Fachgruppenleitung bestellt. Sie bleiben bis zum Abschluss der betreffenden Wahlen im Amt. (4) Der Wahlausschuss ruft rechtzeitig alle wahlberechtigten Mitglieder der Fachgruppe auf, bis zu einem bestimmten Termin schriftlich mögliche Kandidaten und Kandidatinnen für die zur Wahl stehenden Ämter vorzuschlagen. Der Wahlausschuss bemüht sich außerdem selber, geeignete Personen für eine Kandidatur zu gewinnen. (5) Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Vorschlagsfrist für jedes Amt eine Liste von höchstens vier kandidierenden Personen zusammen. Darunter soll auch jeweils die von den Fachgruppenmitgliedern am häufigsten vorgeschlagene Person sein, falls sie zur Kandidatur bereit ist. Ergebnisse der Fachgruppenmitgliederbefragung dürfen nicht bekannt gegeben werden und dürfen auch nicht aus den Wahlvorschlägen ersichtlich sein. (6) Die Wahlunterlagen werden spätestens sechs Wochen vor der einberufenen regelmäßigen Fachgruppenversammlung verschickt. Ihnen sollen Darstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten zu ihrer Person und ihrem Programm beigefügt werden. Es wird ein Termin bestimmt, bis zu dem ausgefüllte Stimmzettel beim Wahlleiter eingegangen sein müssen, um gültig zu sein. Dieser Wahltermin darf frühestens sechs Wochen nach Absendung der Wahlunterlagen liegen. Er soll spätestens der Tag vor Beginn der regelmäßigen Fachgruppenversammlung sein. (7) Die Wahlunterlagen umfassen die Stimmzettel, mindestens einen Wahlumschlag sowie einen Wahlschein oder einen Wahlbriefumschlag, der zur Prüfung der Wahlberechtigung geeignet ist. Zusätzlich zur postalischen Rücksendung an den Wahlausschuss kann eine Abgabe am Ort der Fachgruppenversammlung ermöglicht werden. (8) Abweichend von Absatz 7 kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Fachgruppenleitung elektronische Formen der Stimmabgabe vorsehen, falls dadurch Wahlzwecke und -grundsätze nicht beeinträchtigt werden. (9) Der Wahlausschuss sorgt für eine ordnungsgemäße Ergebnisfeststellung gemäß § 12 Abs. 2. Er gibt das Ergebnis in der Regel auf der Fachgruppenversammlung bekannt. § 11 Protokolle (2) Die Fachgruppenleitung führt auf ihren Sitzungen Protokolle. (3) Die Protokolle gemäß den Absätzen (1) und (2) werden dem Vorstand der DGPs zugeleitet. § 12 Ergebnisfeststellungen bei schriftlichen Verfahren (2) Bei der Feststellung des Ergebnisses von Briefwahlen ist entsprechend zu verfahren, wobei an die Stelle des Beisitzers/ der Beisitzerin der Wahlleiter/ die Wahlleiterin tritt. § 13 Fachtagung Allgemeine Psychologie (2) Die Tagung kann durch einen Bericht dokumentiert werden, der von der Tagungsveranstalterin bzw. vom Tagungsveranstalter herausgebracht wird. Die Fachgruppenleitung kann zur Finanzierung von Tagungen einen Zuschuß aus der Kasse der Fachgruppe gewähren. (3) Die Fachgruppenleitung informiert den Vorstand und die Leitungen der anderen Fachgruppen über die Tagungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen und versendet an sie ihre Mitteilungen. § 14 Finanzielle Organisation (2) Die Finanzen der Fachgruppe werden vom Kassenwart/ von der Kassenwartin der Fachgruppe verwaltet. (3) Die Fachgruppenkasse enthält Pauschalbeträge gemäß (1), Zuwendungen in Form von Spenden, die der Fachgruppe gewidmet sind und Tagungsgebühren, die bei Fachtagungen erhoben werden. (4) Das Vermögen der Fachgruppe und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Die Fachgruppenversammlung bestimmt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen, die die Richtigkeit des vom Kassenwart/ von der Kassenwartin vorzulegenden Berichtes überprüfen. Der Kassenbericht des Kassenwartes/ der Kassenwartin, der Bericht der Kassenprüfer/ der Kassenprüferinnen der Fachgruppe, die detaillierte Abrechnung über die gemäß (3) vorhandenen Mittel sind alle zwei Jahre dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin vorzulegen, der/die diese Unterlagen für die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen der DGPs bereithalten muss. § 15 Änderung der Ordnung (2) Bei Anwesenheit von weniger als 20% aller ordentlichen Mitglieder kann eine Fachgruppenversammlung Vorschläge über Satzungsänderungen beschließen. Die Mitglieder bekommen diese Vorschläge im Wortlaut zugesandt und können durch Rücksendung eines ausgefüllten Abstimmungsbogens zu jedem der Vorschläge Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung kundtun. (3) Ein Vorschlag gemäß Abs. 2 ist bestätigt, wenn dreißig Tage nach Versenden der Abstimmungsunterlagen ausgefüllte Abstimmungsbögen von mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder eingegangen sind und wenn er dabei mindestens drei Viertel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (4) Die Änderung der Ordnung bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der DGPs. § 16 Auflösung |